StaRUG für Geschäftsführer: Was die Pflicht zur Krisenfrüherkennung bedeutet
Das StaRUG verlangt von Geschäftsführern, bestandsgefährdende Entwicklungen früh zu erkennen. Ein Überblick – und warum die Außenwirkung dazugehört.
Worum es geht
Seit 2021 gilt das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). § 1 verpflichtet die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Unternehmen, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand gefährden können – und bei Bedarf gegenzusteuern und die Überwachungsorgane zu informieren.
Was das praktisch heißt
- Risiken systematisch erfassen, nicht nur bei Bedarf
- Frühindikatoren definieren und regelmäßig prüfen
- Entscheidungen und Maßnahmen dokumentieren
Die übersehenen Frühindikatoren
Viele denken bei Krisenfrüherkennung nur an Liquidität. Doch Probleme zeigen sich oft früher im Markt:
- Weniger qualifizierte Anfragen über die Website
- Kaum oder keine Bewerbungen auf offene Stellen
- Abhängigkeit von wenigen Großkunden
- Wettbewerber werden online und in KI-Antworten genannt, das eigene Unternehmen nicht
Wo die Website ins Spiel kommt
Die Website ist für Kunden und Bewerber oft der erste Kontakt. Wenn sie keine Anfragen erzeugt, fehlt Umsatz von morgen. Eine regelmäßige Prüfung der Außenwirkung ist deshalb ein sinnvoller Baustein eines Frühwarnsystems.
Wer Warnsignale früh sieht, hat noch Handlungsspielraum.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater.